Vereinsstatuten

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§ 1: Name und Sitz des Vereines
1. Der Verein führt den Namen „Mariazeller Pilgerverein Mauer“.
2. Er hat seinen Sitz in Wien
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
1. In Aufrechterhaltung des Gelöbnisses der Gemeinde Mauer aus dem Jahre 1713 die jährliche Durchführung einer Fußwallfahrt nach Mariazell mit gleichzeitiger Möglichkeit auch mit dem Autobus nachzukommen,
2. Die jährliche Durchführung anderer Aktivitäten.
3. Das jährliche Treffen im November als Rückschau auf das vergangene Vereinsjahr. Beginn mit dem Rosenkranz und einer hl. Messe, die für alle lebenden und verstorbenen Vereinsmitglieder aufgeopfert werden soll. Dieses Treffen soll auch jedes zweite Jahr die Generalversammlung beinhalten.

§ 3: Mittel und Erreichung des Vereinszweckes
1. Teilnahme an der Wallfahrt nach Mariazell und am Treffen im November
2. Teilnahme an den anderen Aktivitäten
3. Nach Möglichkeit Teilnahme am Begräbnis eines verstorbenen Mitgliedes. Der Todesfall eines Mitgliedes ist der Vereinsleitung zu melden. Es empfiehlt sich eine Parte an die Pfarre Mauer zum Aushang zu senden.
4. Die Entrichtung des jährlich von der Generalversammlung festzusetzenden
Mitgliedsbeitrages.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und
Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
2. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden der bereit ist, die Statuten anzuerkennen und den Vereinszweck zu fördern. Über die Mitgliedschaft ist von der Vereinsleitung ein Verzeichnis anzulegen. Mit der Aufnahme erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte und eine Ausfertigung der Statuten.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands, durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann zum 31. Juni und zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige zu spät, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hier von unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zwischen dem 01. und 31. Jänner zu
entrichten.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§15).

§ 9 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes zweite Jahr Anfang November statt. Sie beginnt mit dem Rosenkranzgebet und der hl. Messe.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder mittels E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, im Falle der Verhinderung der Stellvertreter/die Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das Vorstandsmitglied mit den meisten Fußwallfahrts-
Teilnahmen den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
5. Entlastung des Vorstands.
6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus maximal acht Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/der Obfrau, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Kassier/der Kassierin und dem jeweiligen Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin. Bis zu zwei weiteren Mitgliedern können vom Obmann/der Obfrau bestellt werden.
2. Alle Mitglieder des Vorstandes versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist immer möglich.
5. Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau, in Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/ Stellvertreterin. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs.11).
10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.
11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
1. Erstellung des Jahresvoranschlags nach Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
3. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
4. Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
5. Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
6. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre jeweiligen Stellvertreter.

§ 14 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/-prüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern/-prüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs 9 bis 11 sinngemäß.
4. Auch die Rechnungsprüfer versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

§ 15 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch dafür zu sorgen, dass das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen dem Superiorat Mariazell zur Verwendung für die Wallfahrtsseelsorge in Mariazell zu übertragen ist.